Eine Wallbox installieren? Internetleitung mit hoher Geschwindigkeit? Behindertengerechter Umbau? Verbesserte Einbruchsschutz? Was für Hauseigentümer kein besonderes Problem darstellt (falls die Finanzierung steht), so konnten bislang solche Maßnahmen
bei Eigentumswohnungen von den Miteigentümern verhindert werden. Seit Dezember 2020 haben Wohnungseigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft das Recht, entsprechende Anlagen zu installieren, auch wenn das Gemeinschaftseigentum eines Mehrfamilienhauses betroffen ist.
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) darf die Installation nicht verbieten. Allerdings haben die Miteigentümer auch zukünftig einige Rechte. Wer sie nicht beachtet, dem droht der Rückbau auf eigene Kosten. Wichtig zunächst: das Vorhaben muss in der Eigentümerversammlung bestätigt werden. Und dort können Bedingungen festgeschrieben werden. Der Anspruch, „Privilegierung“ genannt, bezieht sich damit nur auf das „Ob“ der Maßnahme. Über das „Wie“ entscheidet die Eigentümerversammlung (soweit es nicht das Sondereigentums betrifft). So kann die Versammlung zum Beispiel das das Verlegen der Kabel unter Putz vorschreiben oder Farbfestlegungen für offen installierte Anlagen machen. Auch Vorgaben, mit denen Anlagen verschiedener Eigentümer kompatibel gemacht werden, kann die Eigentümerversammlung beschließen. Dafür hat der Veranlasser der Maßnahmen auch Rechtssicherheit für die Zukunft – die Vorgaben können später nicht mehr rückgängig gemacht werden. (Quelle: Haus&Grund Rheinland Pfalz, Ausgabe Dezember 2020, S. 8f)
Gerade im Neubau sollten daher solche Maßnahmen schon vom Bauträger eingefordert werden. Verlangt der Bauträger für solche Leistungen Mehrpreise, so ist darauf zu achten, dass keine Gemeinschaftsanlagen mit dem Aufpreis komplett bezahlt wird. Fragen? Die Berater von iGS Immobilien helfen gerne.
Eine Wallbox zu installieren kann von der WEG nicht abgelehnt werden