Bislang konnte der anteilige Wert einer Instandhaltungsrücklage beim Kauf einer Eigentumswohnung zur Bemessung der Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis abgezogen werden. Das ist seit Ende 2020 nicht mehr möglich.

Denn der Bundesfinanzhof (BFH) als oberste Instanz für rechts- und Steuerentscheide hat mit Urteil vom 16. September 2020, (Az. II R 49/17) entschieden, dass der Kaufpreis nicht um den Wert der Instandhaltungsrücklage gemindert werden dürfe. Hinsichtlich des Anteils an der Instandhaltungsrücklage finde beim Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Teileigentums kein Rechtsträgerwechsel statt, weil Inhaber der Instandhaltungsrücklage nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft sei.

Grundsätzlich wird mit dem Kaufpreis nicht nur für das anteilige Grundstück, sondern auch für die anteilige Instandhaltungsrücklage gezahlt. Bislang galt die Rechtsposition, dass dies ein Vermögensfaktor darstelle und kein Grundstücksbestandteil sei (vgl. BFH Urteil vom 09.10.1991 – II R 20/89). Mit dem aktuellen Urteil wird die Rücklage als Vermögenswert der Eigentümergemeinschaft definiert. Da diese aber kein unmittelbarer Vertragspartner im Grundstückskaufvertrag ist, ist die Rücklage für den Kauf auch nicht relevant.

Weiter für die steuerliche Betrachtung relevant bleibt der Wert des mitverkauften Mobiliars mitsamt einer Einbauküche. Es bleibt dabei, dass der dafür gezahlte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mindert. Aber Achtung: Auch hier gibt es Fallstricke, wenn der Wert falsch angegeben wird. (Quelle zu allen rechtlichen Informationen: Beck, Abteilungsleiter Recht und Steuern des IVD Deutschland, E-mail vom 15.4.2021)

Hinweis: Als Makler dürfen die Berater von iGS Immobilien keine Rechtsberatung durchführen. Wir können aber von unseren Erfahrungen aus der Erstellung bisheriger Kaufverträge berichten und diese Kenntnisse in der Mitwirkung bei der Verfassung aktueller Kaufverträge einfließen lassen.

Rücklagen wirken sich zukünftig nicht mehr bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer aus.